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   FG Hessen, 18.03.2005 - 8 K 4194/04   

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FG Hessen, 18.03.2005 - 8 K 4194/04 (https://dejure.org/2005,12780)
FG Hessen, Entscheidung vom 18.03.2005 - 8 K 4194/04 (https://dejure.org/2005,12780)
FG Hessen, Entscheidung vom 18. März 2005 - 8 K 4194/04 (https://dejure.org/2005,12780)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG, § 9 Abs 2 S 1 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG
    Aufwendungen für Diebstahl eines Motorrollers als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Nr. 6
    Entfernungspauschale; Diebstahl; Motorroller; Arbeitsmittel - Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bei Diebstahl

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bei Diebstahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Motorrollers; Zulässigkeit der Qualifizierung eines ausschließlich für die berufliche Nutzung eingesetzten Motorrollers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitsmittel ; Umfang der ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitsmittel
    Kraftfahrzeuge

Papierfundstellen

  • DStRE 2006, 268
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.09.2003 - VI B 101/03

    Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

    Auszug aus FG Hessen, 18.03.2005 - 8 K 4194/04
    Dies wird zudem durch § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG bestätigt (so auch BFH-Beschluss vom 11. September 2003, VI B 101/03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893 zur Problematik der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bei zwei arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wegen atypischer Dienstzeiten).

    Es stand dem Gesetzgeber auch unter dem Blickwinkel des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) frei, für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine typisierende Abgeltungsregelung zu treffen, auch wenn dadurch nicht in allen Fällen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abgedeckt werden, auch wenn es sich hierbei um nach der früheren Rechtslage berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Aufwendungen handelt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03, a.a.O.).

  • BFH, 29.04.1983 - VI R 139/80

    Werbungskosten bei Beschädigung eines PKW

    Auszug aus FG Hessen, 18.03.2005 - 8 K 4194/04
    Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) bei einem Außendienstmitarbeiter, der seinen Pkw zu 95 % beruflich nutzte, bejaht, dass es sich um ein Arbeitsmittel handelt (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 29. April 1983 VI R 139/80, BFHE 138, 441, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1983, 586 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 14.07.1978 - VI R 158/76

    Beruflich veranlaßte Unfallkosten sind stets außergewöhnlich und deshalb in

    Auszug aus FG Hessen, 18.03.2005 - 8 K 4194/04
    Unerörtert bleiben kann schließlich auch die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob es sich angesichts der geringen geltend gemachten Schadenhöhe in Höhe von lediglich ... EUR überhaupt um außergewöhnliche Aufwendungen handelt (vgl. hierzu insbesondere BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 158/76, BFHE 125, 553, BStBl II 1978, 595, wonach die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses entscheidend ist und die (entstandenen) Aufwendungen nicht (auch noch) außergewöhnlich hoch sein müssen, sowie Blümich-Thürmer, Kommentar zum EStG, Stand: 2004, § 9 Anm. 304).
  • BFH, 07.02.1964 - VI 201/62 S

    Zinsen für einen Autokredit als Sonderausgaben

    Auszug aus FG Hessen, 18.03.2005 - 8 K 4194/04
    Durch die Benutzung des Motorrollers, um von der Wohnung zum Bahnhof und wieder zurückzufahren, wird dieser nicht zu einem Arbeitsmittel (so auch Finanzgericht Berlin, Urteil vom 2. Juni 1988 I 185/86, rechtskräftig, EFG 1988, 557; BFH-Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S, BStBl III 1964, 251; Schmidt-Drenseck, Kommentar zum EStG, 23. Auflage 2004, § 9 Rz. 170 und 175 Stichwort "Kraftfahrzeug", jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Berlin, 02.06.1988 - I 185/86
    Auszug aus FG Hessen, 18.03.2005 - 8 K 4194/04
    Durch die Benutzung des Motorrollers, um von der Wohnung zum Bahnhof und wieder zurückzufahren, wird dieser nicht zu einem Arbeitsmittel (so auch Finanzgericht Berlin, Urteil vom 2. Juni 1988 I 185/86, rechtskräftig, EFG 1988, 557; BFH-Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S, BStBl III 1964, 251; Schmidt-Drenseck, Kommentar zum EStG, 23. Auflage 2004, § 9 Rz. 170 und 175 Stichwort "Kraftfahrzeug", jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2013 - 9 K 218/12

    Berücksichtigung von durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur

    Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 18. März 2005 8 K 4194/04, DStRE 2006, 258 betr.

    Das sei jedoch nicht geschehen, was auch jenseits des klaren Wortlauts dafür spreche, dass es für außergewöhnliche Kosten keine Ausnahme geben solle (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2005, a.a.O.).

    Es seien auch keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber angesichts des klaren Wortlautes nicht das zum Ausdruck gebracht habe, was er zum Ausdruck habe bringen wollen (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2005, a.a.O.).

    Es habe dem Gesetzgeber auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) freigestanden, für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine typisierende Abgeltungsregelung zu treffen, auch wenn dadurch nicht in allen Fällen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abgedeckt werden, selbst wenn es sich hierbei um nach der früheren Rechtslage berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Aufwendungen handele (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2005, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 05.07.2006 - 1 K 4/06

    Einkommensteuergesetz: Auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener Pkw als

    Die der Steuervereinfachung dienende Abgeltungswirkung hat angesichts des Wortlautes der Vorschrift zur Folge, dass außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. für Diebstahl) neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind (so auch das Hessische FG vom 18.03.2005, 8 K 4194/04, DStR 2006, 268 m.w.N. gl.A. z.B. Herrmann/Heuer/Raupach- Bergkemper, § 9 Anm. 631; Schmidt- Drenseck, § 9 Anm. 166; Kettler, DStZ 2002, 676; Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 305, 308, jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A. Kirchhof/Söhn - v. Bornhaupt, § 9 Rdnr. F90 - F94; Morsch, DStR 2001, 245, 246, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. im Übrigen auch BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2001, IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994, Tz. 3 wonach Unfallkosten weiterhin abziehbar sein sollen).

    Dementsprechend hätte auch der Fall des Diebstahls als Ausnahme geregelt werden müssen (so auch das Hessisches FG vom 18.03.2005, 8 K 4194/04, DStR 2006, 268).

  • FG Köln, 31.03.2008 - 14 K 2865/07

    Zulassung einer Revision

    Durch die Nutzung des Fahrzeugs, um von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurückzufahren, wird dieses aber nicht zu einem Arbeitsmittel (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1964 VI 201/62 S, BStBl III 1964, 251; Finanzgericht - FG - Berlin Urteil vom 02.06.1988, I 185/86, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 557; Hessisches FG Urteil vom 18.03.2005, 8 K 4194/04, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2006, 268 ).
  • FG Nürnberg, 04.03.2010 - 4 K 1497/08

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf dem

    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass "zur Abgeltung dieser Aufwendungen" eine Entfernungspauschale anzusetzen ist, und § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass "durch die Entfernungspauschalen [...] sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte [...] veranlasst sind." Dieser eindeutige Wortlaut schließt die Geltendmachung weiterer - auch außergewöhnlicher - Aufwendungen aus (so auch Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2005, VIII K 4194/04, DStRE 2006, 268-270; FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, I K 4/06, EFG 2006, 1822; FG Köln, Urteil vom 31.03.2008, 14 K 2865/07, EFG 2008, 1192; FG München Urteil vom 21.04.2009 13 K 4357/07, Juris Dokument Nr. STRE 200970728; Littmann/Bitz/Putz-Stark/Zimmer § 9 Rz. 901; Blümich-Thürmer § 9 Rz. 510; Schmidt-Drenseck § 9 Rz. 126; Kettler, DStZ 2002, 676ff.; Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 305ff.; aA Kirchhof/Söhn-v. Bornhaupt, § 9 Rz. F90ff.; BMF-Schreiben vom 11.12.2001 IV C 5-S 2351-300/01, BStBl. I 2001, 994, Tz. 3 und H 9.10 (Unfallschäden) LStH 2010).
  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07

    Aufwendungen für einen Motorschaden keine Werbungskosten

    Die der Steuervereinfachung dienende Abgeltungswirkung hat angesichts des mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 neugefassten Wortlautes der Vorschrift durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1918) zur Folge, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind (so auch: Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2005, 8 K 4194/04, DStRE 2006, 268; FG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2006, 1 K 4/06, EFG 2006, 1822; FG Köln, Urteil vom 31. März 2008, 14 K 2865/07, EFG 2008, 1192; jeweils m.w.N.; gl.A.: Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rz. 126 m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-/KStG-Kommentar, § 9 Anm. 631).
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